§ 80 TÄKamG Kosten

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 64, Absatz 6,) – aufzuerlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
  6. (6)Absatz 6,Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 64, Absatz 6,) – aufzuerlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
  6. (6)Absatz 6,Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden.

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