§ 22 MPG 2021 Unerwünschte Ereignisse

Medizinproduktegesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die Meldungen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind. Die Meldungen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die Meldungen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind. Die Meldungen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten