§ 22 MPG 2021 Unerwünschte Ereignisse

MPG 2021 - Medizinproduktegesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Meldungen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind. Die Meldungen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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