§ 8 BBU-G Rahmenvertrag

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 20.06.2019 bis 22.07.2024

Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

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