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Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.