Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesagentur sind
1.Ziffer einsdie Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt, und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß § 2b des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991,die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, soweit diese dem Bund obliegt, und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß Paragraph 2 b, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,,
2.Ziffer 2die Durchführung der Rechtsberatung
a)Litera avor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, (Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung) sowievor dem Bundesamt gemäß Paragraph 49, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung) sowie
b)Litera bvor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (Rechtsberatung und -vertretung),vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG (Rechtsberatung und -vertretung),
3.Ziffer 3die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG,
4.Ziffer 4die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
5.Ziffer 5die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht sowiedie Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht sowie
6.Ziffer 6die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Art. 13 der Screening-Verordnung (§ 1 Z 13 GVG-B 2005), Art. 14 der Eurodac-Verordnung (§ 2 Abs. 4 Z 31 FPG) und Art. 23 der Verfahrensverordnung (§ 1 Z 10 GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Artikel 13, der Screening-Verordnung (Paragraph eins, Ziffer 13, GVG-B 2005), Artikel 14, der Eurodac-Verordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 31, FPG) und Artikel 23, der Verfahrensverordnung (Paragraph eins, Ziffer 10, GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,
jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.
(2)Absatz 2,Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 6 zu erfüllen.Für die Aufgaben gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Bundesagentur hat die Aufgaben
1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020 (Anm. 1);gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Juli 2020 Anmerkung eins, );
2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ab dem 1. Jänner 2021;
3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ab dem 1. Jänner 2021;
4.Ziffer 4gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ab dem 1. Jänner 2021;
5.Ziffer 5gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2021
wahrzunehmen.
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Anm. 1 verschoben auf 1. Dezember 2020, vgl. BGBl. II Nr. 211/2020)Anmerkung eins, verschoben auf 1. Dezember 2020, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2020,)
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß Paragraph 28, zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Absatz 3, festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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