§ 1 BBU-G Errichtung und Aufgaben
Errichtung der Bundesagentur
- (1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden.Zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden.
- (2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, zu verwenden hat.
- (4)Absatz 4,Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, gilt mit der Maßgabe, dass auch der Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch einzutragen ist.Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gilt mit der Maßgabe, dass auch der Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch einzutragen ist.
- (5)Absatz 5,Das Stammkapital der Bundesagentur beträgt Nominale eine Million Euro und ist zur Gänze in bar einzuzahlen. Die Geschäftsanteile an der Bundesagentur stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Inneres.
- (6)Absatz 6,Der Sitz der Bundesagentur ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesagentur ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
§ 2 BBU-G Aufgaben der Bundesagentur
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesagentur sind
- 1.Ziffer einsdie Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt, und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß § 2b des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991,die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, soweit diese dem Bund obliegt, und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß Paragraph 2 b, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,,
- 2.Ziffer 2die Durchführung der Rechtsberatung
- a)Litera avor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, (Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung) sowievor dem Bundesamt gemäß Paragraph 49, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung) sowie
- b)Litera bvor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (Rechtsberatung und -vertretung),vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG (Rechtsberatung und -vertretung),
- 3.Ziffer 3die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG,
- 4.Ziffer 4die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
- 5.Ziffer 5die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht sowiedie Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht sowie
- 6.Ziffer 6die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Art. 13 der Screening-Verordnung (§ 1 Z 13 GVG-B 2005), Art. 14 der Eurodac-Verordnung (§ 2 Abs. 4 Z 31 FPG) und Art. 23 der Verfahrensverordnung (§ 1 Z 10 GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Artikel 13, der Screening-Verordnung (Paragraph eins, Ziffer 13, GVG-B 2005), Artikel 14, der Eurodac-Verordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 31, FPG) und Artikel 23, der Verfahrensverordnung (Paragraph eins, Ziffer 10, GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,
jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks. - (2)Absatz 2,Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 6 zu erfüllen.Für die Aufgaben gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erfüllen.
- (3)Absatz 3,Die Bundesagentur hat die Aufgaben
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020 (Anm. 1);gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Juli 2020 Anmerkung eins, );
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ab dem 1. Jänner 2021;
- 3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ab dem 1. Jänner 2021;
- 4.Ziffer 4gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ab dem 1. Jänner 2021;
- 5.Ziffer 5gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2021
wahrzunehmen.
(_______________________
Anm. 1 verschoben auf 1. Dezember 2020, vgl. BGBl. II Nr. 211/2020)Anmerkung eins, verschoben auf 1. Dezember 2020, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2020,)
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß Paragraph 28, zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Absatz 3, festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.
§ 3 BBU-G Finanzierung und Vermögen
Finanzierung
- (1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß § 12 Abs. 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.
- (3)Absatz 3,Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 können insbesondere sein:Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können insbesondere sein:
- 1.Ziffer einsZuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
- 2.Ziffer 2Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß § 7, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 5, sowieErsatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß Paragraph 7,, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5, sowie
- 3.Ziffer 3Pacht- oder Mieteinnahmen.
- (4)Absatz 4,Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.
§ 4 BBU-G Vermögensübertragung
- (1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.
- (2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den §§ 201 ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. S. 219/1897.Das gemäß Absatz eins, zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den Paragraphen 201, ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. S. 219 aus 1897,.
- (3)Absatz 3,Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Absatz eins,) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.
§ 5 BBU-G Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften
- (1)Absatz eins,Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 1) übertragen (Übertragungsvereinbarung).Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins,) übertragen (Übertragungsvereinbarung).
- (2)Absatz 2,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis und lässt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber dem Bestandgeber auf Grund des Bestandvertrages unberührt. In der Übertragungsvereinbarung ist jedenfalls vorzusehen, dass die Bundesagentur wegen der von ihr schuldhaft verursachten Schäden dem Bund zum Rückersatz verpflichtet ist, wenn er vom Bestandgeber wegen eines solchen Schadens auf Grund des Bestandvertrages in Anspruch genommen wird und ihm diesen Schaden ersetzt hat.
- (3)Absatz 3,Der Bund ist verpflichtet, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss der Übertragungsvereinbarung zu verständigen.
- (4)Absatz 4,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung berechtigt den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses.
§ 6 BBU-G Rechnungslegung
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
§ 7 BBU-G Kostenersatz der Leistungen
- (1)Absatz eins,Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, die Bundesministerin für Justiz.Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, die Bundesministerin für Justiz.
- (2)Absatz 2,Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.Die Kostenersatzpflicht gemäß Absatz eins, besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 5, Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß Paragraph 3, abgegolten.
§ 8 BBU-G Rahmenvertrag
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater, die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,) einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
§ 9 BBU-G Organisation
Vertretung der Bundesagentur
- (1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (Paragraph 12, Absatz 5,) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die Paragraphen 13, Absatz 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Paragraph 10,) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
- (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Absatz 3,) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
- (5)Absatz 5,Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
- (6)Absatz 6,Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Absatz 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Absatz 4, ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
- (7)Absatz 7,Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch zwei. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, bleiben unberührt.
§ 10 BBU-G Aufsichtsrat
- (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.Ziffer einsfünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
- 2.Ziffer 2ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
- 3.Ziffer 3zwei Mitglieder, die von der Bundesministerin für Justiz bestellt werden,
- 4.Ziffer 4vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
Eines der Mitglieder nach Z 1 und eines der Mitglieder nach Z 3 muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.Eines der Mitglieder nach Ziffer eins und eines der Mitglieder nach Ziffer 3, muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören. - (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.
- (3)Absatz 3,Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
- (4)Absatz 4,Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von § 30l Abs. 1 GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von Paragraph 30 l, Absatz eins, GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.
§ 10a BBU-G Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung
- (1)Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.
- (2)Absatz 2,Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere
- 1.Ziffer einszu Fragen der Qualitätssicherung und der Personalentwicklung,
- 2.Ziffer 2zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 4 Z 2),zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2,),
- 3.Ziffer 3im Hinblick auf die Erkennung eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie
- 4.Ziffer 4zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3.zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (Paragraph 9, Absatz eins,) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben. Er erstattet zumindest einmal jährlich einen auf der Internetseite der Bundesagentur zu veröffentlichenden Tätigkeitsbericht. - (3)Absatz 3,Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß § 13 Abs. 10 sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß § 17a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (§ 8) vorgesehen werden.Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß Paragraph 13, Absatz 10, sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß Paragraph 17 a, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (Paragraph 8,) vorgesehen werden.
- (4)Absatz 4,Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Abs. 5 genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 5, genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
- (5)Absatz 5,Den folgenden Stellen kommt ein Vorschlagsrecht für die Bestellung jeweils eines Beiratsmitgliedes zu:
- 1.Ziffer einsdem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;
- 2.Ziffer 2dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
- 3.Ziffer 3der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter;
- 4.Ziffer 4jeweils einer vom Bundesminister für Inneres und einer von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtung, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens widmet;
- 5.Ziffer 5jeweils einem vom Bundesminister für Inneres und einem von der Bundesministerin für Justiz bestimmten Institut im universitären Bereich mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte;
- 6.Ziffer 6dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
Das nach Z 6 vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.Das nach Ziffer 6, vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen. - (6)Absatz 6,Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Abs. 7). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Absatz 7,). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
- (7)Absatz 7,Der Widerruf der Bestellung zum Beiratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode bedarf eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates. Er ist nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdas Mitglied auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
- 2.Ziffer 2es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder wiederholt vernachlässigt hat oder
- 3.Ziffer 3eine Bestellungsvoraussetzung wegfällt.
- (8)Absatz 8,Der Qualitätsbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Der Qualitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Vorsitzenden des Qualitätsbeirates kommt bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
- (9)Absatz 9,Die laufenden Kosten des Qualitätsbeirates trägt die Bundesagentur.
§ 12 BBU-G Grundsätze der Unternehmensführung
- (1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
- (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Abs. 2 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Abs. 2 genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Absatz 2, ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Absatz 2, genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.
- (4)Absatz 4,Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Abs. 3) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Absatz 3,) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz herzustellen.
- (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung und, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung und, soweit Belange der Rechtsberatung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.
- (6)Absatz 6,Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
§ 13 BBU-G Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Rechtsberatung
- (1)Absatz eins,Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet.Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet.
- (2)Absatz 2,Rechtsberater haben nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
- 2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
- 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
- (3)Absatz 3,Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
- 1.Ziffer einsdie gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
- 2.Ziffer 2den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
- 3.Ziffer 3die Geheimhaltung zu gefährden.
- (4)Absatz 4,Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
- 1.Ziffer einsüber eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
- 2.Ziffer 2regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
- 3.Ziffer 3über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
- (5)Absatz 5,Einem Antragsteller oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.Einem Antragsteller oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA-VG) gewährt werden.
- (6)Absatz 6,Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. § 17a bleibt davon unberührt.Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (Paragraph 12, Absatz 5,) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. Paragraph 17 a, bleibt davon unberührt.
- (7)Absatz 7,Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der Bereichsleitung Rechtsberatung. Generelle fachliche Weisungen sind schriftlich zu erteilen und innerhalb des Geschäftsbereichs auf geeignete Weise bekanntzumachen. Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig.
- (8)Absatz 8,Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt die Bereichsleitung Rechtsberatung im Namen der Geschäftsführung aus. Über allgemeine Richtlinien, die den Dienstbetrieb betreffen, ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellen. Generelle Dienstanweisungen und Dienstanweisungen an einzelne Rechtsberater sind schriftlich zu erteilen. Ergehen letztere wegen Gefahr in Verzug vorerst mündlich, sind sie unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
- (9)Absatz 9,Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.
- (10)Absatz 10,Von Handlungen Dritter, die geeignet sind, den Rechtsberater in seiner Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere von Versuchen, ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer bestimmten Weise zu beeinflussen, hat dieser unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen. Die Bereichsleitung Rechtsberatung kann hiervon und von Handlungen im Sinne des vorigen Satzes, die ihr selbst gegenüber gesetzt werden, die Geschäftsführung und die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis setzen.
§ 13a BBU-G Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung
- (1)Absatz eins,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Abs. 1 verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Abs. 3) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Absatz eins, verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Absatz 3,) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.
- (3)Absatz 3,In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.In der Geschäftsverteilung nach Absatz eins, ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Absatz 2, nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.
- (4)Absatz 4,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.
§ 14 BBU-G Menschenrechtsbeobachtung
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
§ 15 BBU-G Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
- (1)Absatz eins,Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (Paragraph 13, Absatz 6,) eingegliedert. Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung. Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
§ 16 BBU-G Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
Beamte
- (1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- (2)Absatz 2,Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Absatz eins, an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
- (3)Absatz 3,Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.
- (4)Absatz 4,Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der II. Teil des ArbVG, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der römisch zwei. Teil des ArbVG, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
- (5)Absatz 5,Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
- (6)Absatz 6,Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.Auf die Beamten gemäß Absatz 2, findet Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, Anwendung.
- (7)Absatz 7,Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).Den Beamten gemäß Absatz 2, bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Absatz 2, zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
- (8)Absatz 8,§ 101 ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.Paragraph 101, ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.
- (9)Absatz 9,Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres.
§ 17 BBU-G Vertragsbedienstete
- (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 VBG sind nicht anzuwenden.Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Paragraphen 32, Absatz 2, Ziffer 4, 66, Absatz 5, 67, VBG sind nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen.Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Absatz eins, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen.
- (3)Absatz 3,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.
- (4)Absatz 4,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.
- (5)Absatz 5,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesagentur übernommen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Bundesagentur übernommen.
- (6)Absatz 6,Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen.Beamte gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß Paragraph 20, Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, einzubeziehen.
- (7)Absatz 7,Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1.Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Absatz eins,
§ 17a BBU-G Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater
- (1)Absatz eins,Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.
- (2)Absatz 2,Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Abs. 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.Das Einvernehmen im Sinne des Absatz eins und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Absatz 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Kommt das Einvernehmen gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz eins, nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
- (4)Absatz 4,Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.
- (5)Absatz 5,Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
- (6)Absatz 6,In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 zu absolvieren.In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, zu absolvieren.
- (7)Absatz 7,Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (Paragraph 13 a, Absatz 3,) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.
- (8)Absatz 8,Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (Paragraph 101, ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in Paragraph 2, Absatz eins, genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.
- (9)Absatz 9,Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG bleiben unberührt.Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch zwei. Teils des ArbVG bleiben unberührt.
§ 18 BBU-G Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
§ 19 BBU-G Wahrnehmung der Dienstpflichten
Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen. Beamte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.
§ 20 BBU-G Lehrlinge
Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt § 17 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt Paragraph 17, Absatz eins, sinngemäß zur Anwendung.
§ 21 BBU-G Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
- (1)Absatz eins,Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ArbVG kollektivvertragsfähig.
- (3)Absatz 3,Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
- (4)Absatz 4,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.
§ 22 BBU-G Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
- (1)Absatz eins,Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
- (2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979.
- (3)Absatz 3,Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.
§ 23 BBU-G Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden.
§ 24 BBU-G Geheimhaltung
- (1)Absatz eins,Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.
- (2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
§ 25 BBU-G Sonstige Regelungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
- (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
- (3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
§ 26 BBU-G Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, in Anspruch zu nehmen.
§ 27 BBU-G Befreiung von Gebühren
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.
§ 28 BBU-G Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
- (2)Absatz 2,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
- (3)Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
- (4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, zulässig.
§ 29 BBU-G Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 31 BBU-G Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 10 a, 13 a und 17 a sowie die Paragraphen 7, Absatz eins, 8, 9, 10, Absatz eins und 2, 10 a, 12 Absatz 2, 4 und 5, 13 Absatz eins und 6 bis 10, 13 a, 15 Absatz eins, 16, Absatz 4, 17 a, 24, Absatz eins, 28, Absatz 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3, Absatz 3, Ziffer 2, 7, Absatz 2, 13, Absatz 2 bis 5 und 28 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.
- (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.
§ 32 BBU-G Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 8, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
- 5.Ziffer 5hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraphen 10, Absatz 2, dritter Satz und 12 Absatz 5, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
- 7.Ziffer 7hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 27, der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;
- 8.Ziffer 8im Übrigen der Bundesminister für Inneres.