§ 18 BBU-G Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.

In Kraft seit 20.06.2019 bis 31.12.9999
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