§ 14 BBU-G Menschenrechtsbeobachtung

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.

In Kraft seit 20.06.2019 bis 31.12.9999
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