§ 15 BBU-G Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (Paragraph 13, Absatz 6,) eingegliedert. Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung. Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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