Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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