§ 32 BBU-G Vollziehung

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 8, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraphen 10, Absatz 2, dritter Satz und 12 Absatz 5, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 27, der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;
  8. 8.Ziffer 8im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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