Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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