§ 19 BBU-G Wahrnehmung der Dienstpflichten

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026

Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen. Beamte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.

In Kraft seit 20.06.2019 bis 31.12.9999
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