Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Abs. 1 verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Abs. 3) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Absatz eins, verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Absatz 3,) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.
(3)Absatz 3,In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.In der Geschäftsverteilung nach Absatz eins, ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Absatz 2, nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.
(4)Absatz 4,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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