§ 6 BBU-G Rechnungslegung

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

In Kraft seit 20.06.2019 bis 31.12.9999
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