§ 10a BBU-G Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung

BBU-G - BBU-Errichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu Fragen der Qualitätssicherung und der Personalentwicklung,
    2. 2.Ziffer 2zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 4 Z 2),zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2,),
    3. 3.Ziffer 3im Hinblick auf die Erkennung eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie
    4. 4.Ziffer 4zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3.zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (Paragraph 9, Absatz eins,) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
    Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben. Er erstattet zumindest einmal jährlich einen auf der Internetseite der Bundesagentur zu veröffentlichenden Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß § 13 Abs. 10 sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß § 17a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (§ 8) vorgesehen werden.Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß Paragraph 13, Absatz 10, sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß Paragraph 17 a, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (Paragraph 8,) vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Abs. 5 genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 5, genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Den folgenden Stellen kommt ein Vorschlagsrecht für die Bestellung jeweils eines Beiratsmitgliedes zu:
    1. 1.Ziffer einsdem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;
    2. 2.Ziffer 2dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
    3. 3.Ziffer 3der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter;
    4. 4.Ziffer 4jeweils einer vom Bundesminister für Inneres und einer von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtung, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens widmet;
    5. 5.Ziffer 5jeweils einem vom Bundesminister für Inneres und einem von der Bundesministerin für Justiz bestimmten Institut im universitären Bereich mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte;
    6. 6.Ziffer 6dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
    Das nach Z 6 vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.Das nach Ziffer 6, vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Abs. 7). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Absatz 7,). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7,Der Widerruf der Bestellung zum Beiratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode bedarf eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates. Er ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
    2. 2.Ziffer 2es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder wiederholt vernachlässigt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bestellungsvoraussetzung wegfällt.
  8. (8)Absatz 8,Der Qualitätsbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Der Qualitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Vorsitzenden des Qualitätsbeirates kommt bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  9. (9)Absatz 9,Die laufenden Kosten des Qualitätsbeirates trägt die Bundesagentur.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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