§ 25a BilDokG 2020

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.

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