§ 77 TÄKamG Verhandlung in Abwesenheit

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999

In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
  2. 2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
  3. 3.Ziffer 3sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999

In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
  2. 2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
  3. 3.Ziffer 3sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten