Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
1.Ziffer einssie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
3.Ziffer 3sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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