Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraphen 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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