Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des Paragraph 64, Absatz 6,, untersagt.
(2)Absatz 2,Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Geheimhaltungspflicht verletzt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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