§ 81 TÄKamG Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des Paragraph 64, Absatz 6,, untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des Paragraph 64, Absatz 6,, untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht verletzt.

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