§ 85 TÄKamG Vorschriften der Tierärztekammer

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach Paragraph 12, Absatz 3, zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.

In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 TÄKamG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 TÄKamG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 TÄKamG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 TÄKamG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 TÄKamG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 84 TÄKamG
§ 86 TÄKamG