§ 82 TÄKamG 1. Abschnitt

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.Wer der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraphen 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.08.2025
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.Wer der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraphen 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.

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