Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1.Ziffer einswährend eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
2.Ziffer 2bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
2.Ziffer 2bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
3.Ziffer 3auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
4.Ziffer 4mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
5.Ziffer 5bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
In Kraft seit 27.08.2021 bis 31.12.9999
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