§ 70 TÄKamG Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
In Kraft seit 15.08.2012 bis 31.12.9999
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