§ 69 TÄKamG Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren. Sie bzw. er hat in Verfahren über Disziplinarsachen vor der Disziplinarkommission und den Verwaltungsgerichten Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3,Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. 2.Ziffer 2bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. 2.Ziffer 2auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
    4. 4.Ziffer 4bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
  6. (6)Absatz 6,Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (§ 73 Abs. 8), Einstellungsbeschlüsse (§ 75 Abs. 4) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (Paragraph 73, Absatz 8,), Einstellungsbeschlüsse (Paragraph 75, Absatz 4,) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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