§ 68 TÄKamG Disziplinarsenate

TÄKamG - Tierärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Senate bestehen jeweils aus
    1. 1.Ziffer einseiner oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
    2. 2.Ziffer 2einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
    3. 3.Ziffer 3einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.
  3. (3)Absatz 3,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.
  5. (5)Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
In Kraft seit 27.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 TÄKamG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 TÄKamG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 TÄKamG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 TÄKamG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 TÄKamG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 TÄKamG
§ 69 TÄKamG