§ 15 TÄG Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.
  2. (2)Absatz 2,Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese
    1. 1.Ziffer einseine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können odereine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
    2. 2.Ziffer 2Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.Personen im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.
    Diese Personen haben nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine nach Maßgabe des Schulungsnachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 7 § 64 des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 28/2002BGBl. I Nr. 186/2023 – TAKG) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (Paragraph 764, des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28186 aus 20022023, – TAKG) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (Paragraph 4, Absatz 2,) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.
  4. (4)Absatz 4,Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5,In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsErhebung der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter);
    2. 2.Ziffer 2einfache klinische Untersuchung;
    3. 3.Ziffer 3einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.
  2. (2)Absatz 2,Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese
    1. 1.Ziffer einseine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können odereine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
    2. 2.Ziffer 2Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.Personen im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.
    Diese Personen haben nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine nach Maßgabe des Schulungsnachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 7 § 64 des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 28/2002BGBl. I Nr. 186/2023 – TAKG) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (Paragraph 764, des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28186 aus 20022023, – TAKG) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (Paragraph 4, Absatz 2,) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.
  4. (4)Absatz 4,Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5,In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsErhebung der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter);
    2. 2.Ziffer 2einfache klinische Untersuchung;
    3. 3.Ziffer 3einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

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