Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8,) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Absatz eins, tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5)Absatz 5,Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.Ziffer einsDie Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.
2.Ziffer 2Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.
3.Ziffer 3Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
4.Ziffer 4Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt und bei dieser bzw. diesem dokumentiert wird.
5.Ziffer 5Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzerin oder Tierbesitzer bzw. Tierhalterin oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht eine den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
6.Ziffer 6Von der Tierärztin oder dem Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, über die jeweilige Diagnose, über die verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
7.Ziffer 7Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Ziffer 6, angeführten Angaben zu erteilen.
(5a)Absatz 5 a,Die Einschränkung auf die kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Menge von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln findet bei Tätigkeiten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Anwendung.
(6)Absatz 6,Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 TÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 TÄG