Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
1.Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oderein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder
2.Ziffer 2eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde odereine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
3.Ziffer 3der oder die Berechtigte verstorben ist.
(2)Absatz 2,Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (Paragraph 6,) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Absatz eins, genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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