Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung aufDie Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach Paragraph 14, Absatz 4,, finden keine Anwendung auf
1.Ziffer einsdie behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
2.Ziffer 2die dienstliche Tätigkeit
a)Litera ader Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
b)Litera bder Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
c)Litera cdes tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
d)Litera dder tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
e)Litera eder tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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