§ 8 TÄG Tierärzteliste

TÄG - Tierärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen;
    2. 2.Ziffer 2akademischer Grad;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 6,);
    6. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    7. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    8. 8.Ziffer 8bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. 8a.Ziffer 8 aHinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,);
    10. 9.Ziffer 9eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
    11. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    12. 11.Ziffer 11Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    13. 12.Ziffer 12Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    14. 13.Ziffer 13Fachtierarzttitel;
    15. 14.Ziffer 14Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    16. 15.Ziffer 15Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (Paragraph 24,);
    17. 16.Ziffer 16Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18,;
    18. 17.Ziffer 17TGD-Teilnahme(n);
    19. 18.Ziffer 18amtliche Beauftragungen;
    20. 19.Ziffer 19Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,.
  3. (3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 und 2, Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2, Ziffer 8 bis 15 und Ziffer 19, angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4,Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsspezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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