Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befugnis zur Berufsausübung
(1)Absatz eins,Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
1.Ziffer einsein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird undein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Paragraph 7,) erbracht wird und
2.Ziffer 2die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.Dies gilt auch für die im Paragraph 3, Absatz 3, genannten Tierärzte.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (Paragraph 6,) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in Paragraph 7, genannten Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlichAusgenommen von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
1.Ziffer einsals tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
2.Ziffer 2als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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