§ 4 TÄG Vorbehaltene Tätigkeiten

TÄG - Tierärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. 1.Ziffer einsUntersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
    2. 2.Ziffer 2veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
    3. 3.Ziffer 3operative Eingriffe an Tieren;
    4. 4.Ziffer 4Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
    6. 6.Ziffer 6Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. 7.Ziffer 7Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. 8.Ziffer 8künstliche Besamung von Haustieren.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Absatz eins, nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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