§ 12 TÄG Abgabe des Tierärzteausweises

TÄG - Tierärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oderdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (Paragraph 10,) oder
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.die Befugnis zur Berufsausübung (Paragraph 11,) ruht.
    Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (Paragraph 11, Absatz 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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