Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.
(2)Absatz 2,Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.Werden die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.
(3)Absatz 3,Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3 a, längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.
(6)Absatz 6,Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(7)Absatz 7,Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sieDie Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (Paragraph 9, TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
1.Ziffer einsden tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
2.Ziffer 2zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2 oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (§ 6 Abs. 3a) berechtigt sind undzur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (Paragraph 6, Absatz 2, oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (Paragraph 6, Absatz 3 a,) berechtigt sind und
3.Ziffer 3ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(8)Absatz 8,Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.Die Bescheinigung nach Absatz 7, ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 12, abzugeben oder einzuziehen.
(9)Absatz 9,Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Absatz eins, auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(10)Absatz 10,Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 TÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 TÄG