Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1.Ziffer einsAmtstierärzte: die zu den mit dem Vollzug des Veterinärwesens oder des Tierschutzes betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben;
2.Ziffer 2Grenztierärzte: die von der zuständigen Behörde zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bestellten Tierärztinnen und Tierärzte;
3.Ziffer 3Militärtierärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärztinnen und Tierärzte;
4.Ziffer 4Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115;
5.Ziffer 5Kammer: die Österreichische Tierärztekammer;
6.Ziffer 6Nutztiere: Tiere von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, ausgenommen Equiden, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden;
7.Ziffer 7Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
8.Ziffer 8Gemeinschaftspraxis: Zusammenschluss (Tierärztegesellschaft) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung;
9.Ziffer 9Ordination (Praxis): Räumlichkeiten in welchen die ambulante Behandlung von Tieren durchgeführt wird oder von welchen aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und in denen die für die tierärztliche Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel und Gerätschaften aufbewahrt werden;
10.Ziffer 10Tierklinik: Sonderform einer Ordination, bei der die Möglichkeit besteht, Tiere zur ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung aufzunehmen und die sachlich und personell so ausgestattet ist, dass die tierärztliche Versorgung sowie die tierärztliche Versorgung und Überwachung eingestellter Tiere in geeigneter Weise sichergestellt sind;
11.Ziffer 11Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik: Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person;
12.Ziffer 12Führung einer Ordination oder Tierklinik: eigenverantwortliche fachlich-veterinärmedizinische Leitung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (tierärztliche Leitung);
13.Ziffer 13Sprechstunde: festgelegte Zeit, in der die Ordination oder private Tierklinik zwecks Inanspruchnahme tierärztlicher Dienstleistungen aufgesucht werden kann.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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