Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
1.Ziffer einseines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes oder
2.Ziffer 2eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission § 64 Abs. 4 Z 3 TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).
(2)Absatz 2,Eine Tierärztin oder ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Wird einer Tierärztin oder einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verboten, so wird mit Ablauf dieser Zeit die volle Befugnis wiedererlangt.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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