Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2)Absatz 2,Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3)Absatz 3,Jeder tierärztlichen Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Hausapothekenliste zu treffen.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 TÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 TÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 TÄG