Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2)Absatz 2,Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
1.Ziffer einsjede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);
2.Ziffer 2jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;
3.Ziffer 3jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;
5.Ziffer 5jede Annahme oder Gabe einer Vergütung oder das Versprechen einer solchen Vergütung für sich selbst oder einem anderen im Hinblick auf die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten;
6.Ziffer 6das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.
(3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 TÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 TÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 TÄG