§ 28 TÄG Besondere Berufspflichten bei der Behandlung von Tieren

TÄG - Tierärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärztinnen und Tierärzte herabzusetzen, ist zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2,Die tierärztliche Berufsausübung kann, soweit nicht eine Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag besteht, abgelehnt werden.
  3. (3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte haben Personen, die Tiere in ihre tierärztliche Beratung und Behandlung übergeben, über Vor- und Nachteile der von ihnen in Betracht gezogenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die anfallenden Kosten zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den betroffenen Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Verlangen Auskünfte über die von ihnen gesetzten tierärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben insbesondere darüber Auskunft zu geben, welche Medikamente verabreicht oder zur Anwendung verschrieben wurden und – sofern die Gebrauchsinformation dem Tierhalter oder der Tierhalterin nicht zur Verfügung steht – welche Wirkstoffe diese enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier darf nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist. Abweichend davon darf die Erbringung einer tierärztlichen Leistung der Ersten Hilfe, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen tierartenspezifischen Bereiches hinausgeht abgelehnt werden.
  6. (6)Absatz 6,Beabsichtigt eine Tierärztin oder ein Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so ist der Rücktritt der Tierhalterin oder dem Tierhalter wegen der Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 TÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 TÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 TÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 TÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 TÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 TÄG
§ 29 TÄG