(2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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