§ 34 TÄG Erwerb des Fachtierarzttitels

TÄG - Tierärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 6,die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2die Eintragung in die Tierärzteliste,
    3. 3.Ziffer 3der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
    6. 6.Ziffer 6eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 33 Abs. 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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