§ 43 TÄG Übergangsbestimmungen

TÄG - Tierärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei. Die Eintragung in die Tierärzteliste ist von Amts wegen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichten, die auf Grund dieses Gesetzes erstmals entstehen, sind längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4,Nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erworbene Zusatzausbildungen zur Führung einer Hausapotheke oder eines Fachtierarzttitels behalten ihre Gültigkeit weiter und die damit verbundenen Berechtigungen bleiben im Rahmen dieses Gesetzes aufrecht.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 TÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 TÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 TÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 TÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 TÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 TÄG
§ 44 TÄG