Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
(2)Absatz 2,Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen, wenn sie begründet davon ausgehen kann, dass die Person wegen der mangelnden Fortbildung nicht mehr die erforderliche Qualifikation besitzt. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 TÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 TÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 TÄG