Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.
(2)Absatz 2,Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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