Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 35 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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