Anl. 1 TÄG Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

TÄG - Tierärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern:Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 38, der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern:

  1. 1.Ziffer einsdiese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, unddiese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und
  2. 2.Ziffer 2ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes ausgeübt hat.

1. Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.1. Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 38, der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

2. Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise die Aufnahme des tierärztlichen Berufs gestatten und2. Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind bei den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise die Aufnahme des tierärztlichen Berufs gestatten und

  1. a)Litera avon der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, bzw.
  2. b)Litera bvom früheren Jugoslawien verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen wurde, bzw.
  3. c)Litera cvon der früheren Sowjetunion verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde,

anzuerkennen, wenn die Behörden eines der genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des tierärztlichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise.

3. Der Bescheinigung gemäß Z 2 muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.3. Der Bescheinigung gemäß Ziffer 2, muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im Falle Estlands muss die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten deren Ausbildungsnachweise des tierärztlichen Berufes anzuerkennen, auch wenn sie den in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten deren Ausbildungsnachweise des tierärztlichen Berufes anzuerkennen, auch wenn sie den in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Eine solche Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Art. 38 der RL 2005/36/EG genannten Bestimmungen entspricht und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummer 5.4.2 leg. cit. aufgeführt sind.Eine solche Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikel 38, der RL 2005/36/EG genannten Bestimmungen entspricht und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 leg. cit. aufgeführt sind.

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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