§ 25 GBRG Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

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