§ 46 EU-BStbG Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Unabhängige Stellungnahme
  1. (1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Paragraph 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Unabhängige Stellungnahme
  1. (1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Paragraph 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

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